Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin
M. Eng. Kathi Schwarzkopp
Grundstücksvermessung/ Katastervermessung
Grenzfeststellung / Grenzanzeige
Nicht immer ist der tatsächliche Verlauf von Grundstücksgrenzen (Flurstücksgrenzen) Grenzpunkten (Grenzsteinen) in der Örtlichkeit bekannt. Insbesondere bei Eigentumswechseln kann das Wissen um die genaue Lage der Grenze verloren gehen. Eine Grenzfeststellung oder Grenzwiederherstellung durch ein Vermessungsbüro schafft Klarheit, macht die Grenzen vor Ort sichtbar und sorgt für Rechtssicherheit. Dadurch lassen sich Konflikte zwischen Grundstückseigentümern vermeiden.
Während bei der Grenzfeststellung Grenzpunkte neu ermittelt und dauerhaft markiert werden, handelt es sich bei der Grenzwiederherstellung um die erneute Kennzeichnung bereits festgestellter Grenzpunkte, die nicht mehr auffindbar oder beschädigt sind. Beide Verfahren basieren auf den Nachweisen des Liegenschaftskatasters und erfolgen durch die öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin K. Schwarzkopp ÖbVI.
Ablauf und Vorteile der Grenzfeststellung
Eine Grenzfeststellung erfolgt auf Antrag des Grundstückseigentums, beispielsweise vor Baumaßnahmen in Grenznähe oder bei unklaren Grenzverläufen. Die Vermessungsstelle (Vermessungsbüro) untersucht die vorhandenen Grenzpunkte, vergleicht sie mit den Katasterunterlagen und markiert die festgestellten Punkte dauerhaft in der Örtlichkeit.
Nach Abschluss der Vermessungsarbeiten erfolgt eine Anhörung der Grundstückseigentümer in Form eines Grenztermins. In einer Grenzniederschrift werden die Ergebnisse sowie die Anerkennungserklärungen der Eigentümer rechtlich festgehalten.
Grenzwiederherstellung und Abmarkung
Bereits festgestellte Grenzpunkte können wiederhergestellt werden, wenn die örtliche Kennzeichnung (Grenzsteine oder Grenzmarken) zerstört, verschoben oder überprüft werden soll. Die Ergebnisse werden ebenfalls im Liegenschaftskataster dokumentiert. Die Abmarkung kann auch allein beantragt werden. Dies ist erforderlich, wenn die örtliche Kennzeichnung im Rahmen einer früheren Liegenschaftsvermessung zurückgestellt wurde.
Kosten/ Gebühren
Die öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin K. Schwarzkopp ÖbVI, bietet Ihnen gerne eine individuelle Beratung – entweder vor Ort oder in unserem Vermessungsbüro in Jatznick. Dabei erhalten Sie eine Kostenschätzung gemäß der Gebührenordnung VermKostVO M-V.
Zerlegungsmessung / Flurstücksteilung
Die Teilung eines Grundstücks/ Flurstücks auch Zerlegung genannt ist ein zentraler Schritt bei der Schaffung neuer Grundstücke und der Anpassung an rechtliche und wirtschaftliche Anforderungen. Teilungsvermessungen sind hoheitliche Tätigkeit welche u.a. nur von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren wie Frau K. Schwarzkopp durchgeführt werden können.
Bei der Flurstückszerlegung wird ein bestehendes Flurstück in mehrere eigenständige Flurstücke aufgeteilt. Diese Zerlegung ist erforderlich, um die rechtliche Teilung eines Grundstücks gemäß §2 Abs. 2 der Grundbuchordnung im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Ziel ist häufig die Abschreibung einer Teilfläche, etwa für eine Veräußerung.
Die Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen werden gemäß §29 Abs. 2 GeoVermG MV festgestellt und dauerhaft im Liegenschaftskataster dokumentiert. Die Abmarkung dieser Grenzpunkte erfolgt nach §30 Abs. 1 GeoVermG M-V, kann jedoch in bestimmten Fällen zurückgestellt werden (§30 Abs. 2–4 GeoVermG M-V).
Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung
Die Teilungsvermessung oder Flurstückszerlegung ermöglicht die Schaffung eigenständiger Grundstücke, die für Veräußerungen, Belastungen, Parzellierungen oder Zwangsversteigerungen erforderlich sind. Sie bildet die Grundlage für die rechtliche Einheit von Grund und Boden, wie sie im Grundbuch und Liegenschaftskataster dokumentiert wird.
Teilungsvermessung mit oder ohne örtliche Vermessung (Sonderung)
Bei der Flurstücksteilung erfolgt die Flurstücksbildung mittels einer örtlichen Vermessung, bei deren Durchführung die neuen Grenzen festgelegt und abgemarkt werden.
Die Sonderung ist die Zerlegung eines Flurstücks ohne örtliche Vermessungsarbeiten. Hierbei erfolgt die Flurstücksbildung ohne Überprüfung und Abmarkung der neuen und alten Grenzen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Das Vermessungsbüro Haff Vermessung mit der öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin K. Schwarzkopp, ÖbVI begleitet Sie bei jedem Schritt dieses Verfahrens.
Gebäudeeinmessung
Gebäude sind ein wesentlicher Bestandteil des amtlichen Liegenschaftskatasters. Nach §22 Abs.1 GeoVermG M-V müssen neben den Flurstücken auch alle Gebäude im Landesgebiet im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden. Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden – unabhängig davon, ob die Maßnahme genehmigungspflichtig ist.
Rechtliche Grundlagen und Verpflichtungen
Gemäß §28 Abs.2 GeoVermG MV sind die Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer verpflichtet, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen. Sollte kein Antrag gestellt werden, kann das zuständige Kataster- und Vermessungsamt die Vermessung auf Kosten der Eigentümer durchführen (§28 Abs.4 GeoVermG MV). Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und riskiert Bußgelder bis zu 5000 EUR.
Die Gebäudeeinmessung wird in Mecklenburg-Vorpommern durch eine zugelassene Vermessungsstelle, wie der öffentlich bestellten Vermessungsingenieur K. Schwarzkopp ÖbVI in Jatznick, Landkreis Vorpommern-Greifswald durchgeführt.
Ablauf der Gebäudeeinmessung
Die Gebäudeeinmessung, auch als Schlusseinmessung bezeichnet, erfolgt nach der Fertigstellung eines Gebäudes oder bei Grundrissveränderungen, wie Anbauten oder Teilabrissen. Dabei wird das Gebäude vermessen, und die Ergebnisse in die amtliche Liegenschaftskarte übernommen. Anschließend erhalten die Eigentümer einen aktuellen Katasterauszug.
Das Vermessungsbüro Haff Vermessung bietet Ihnen Unterstützung bei allen katasterrelevanten Vermessungen. Die öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin K. Schwarzkopp, ÖbVI, steht Ihnen mit ihrer Expertise zur Seite. Gerne beraten wir Sie und erstellen Ihnen eine Kostenschätzung gemäß Gebührenordnung (VermKostVO M-V).
Amtlicher Lageplan zum Bauantrag gem. §7 Abs.2 BauVorlVO M-V
Ein amtlicher Lageplan zum Bauantrag ist ein wichtiger Bestandteil eines Bauantrages und wird durch ein Vermessungsbüro erstellt. Beim Lageplan handelt es sich um eine maßstäbliche Darstellung des geplanten Bauvorhabens, die auf der Grundlage der Nachweise des Liegenschaftskatasters durch örtliche Vermessung erstellt wird. Durch den Lageplan erhält der Bauherr bei seinem Bauvorhaben sowohl Planungssicherheit als auch Rechtssicherheit, gleichzeitig wird das Baugenehmigungsverfahren beschleunigt. Er enthält die für die Beurteilung des Bauvorhabens im Genehmigungsverfahren notwendigen Angaben. Gefordert wird der amtliche Lageplan zum Bauantrag in folgenden Fällen: Errichtung neuer Gebäude, Änderung der bestehenden Nutzung der Gebäude, Erweiterung von Gebäuden, Eingriffe in die Grundstücksgrenzen oder Nachbarflächen. Wir vom Vermessungsbüro Haff Vermessung beraten Sie gerne über die Vermessung Ihres Bauvorhaben z.B. in Pasewalk, Torgelow, Ueckermünde, Löcknitz, Strasburg, Anklam Usedom und in ganz Mecklenburg-Vorpommern.
Vermessung lang gestreckter Anlagen (Straßenschlussvermessung, Straßen, Gewässer, Bahnstrecken usw.)
Verschmelzung/ Vereinigung
Erfassung der Nutzungsartengrenzen und topographischer Merkmale
vermessungstechnische Betreuung von Baugebieten
Erteilung von Auskünften und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster
Wir führen Katastervermessungen, Liegenschaftsvermessungen und Grundstücksvermessungen im ganzen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern durch.
Geschäftsführende Gesellschafter
Marko Bock
Kathi Schwarzkopp
Amtsgericht Neubrandenburg HRA 2864
Haff Vermessung GmbH & Co. KG
Straße der Einheit 7
17309 Jatznick
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