Katastervermessung

in Mecklenburg-Vorpommern

Katastervermessung / Liegenschaftsvermessung

Das Vermessungsbüro Haff Vermessung ist Ihr Ansprechpartner für Katastervermessungen in Pasewalk, Torgelow, Eggesin, Ueckermünde, Strasburg, Löcknitz, Penkun, Anklam sowie im gesamten Landkreis Vorpommern-Greifswald. Als Öffentlich bestelltes Vermessungbüro führen wir Katastervermessungen in ganz Vorpommern und Mecklenburg-Vorpommern durch.

Katastervermessungen sind die verbindliche Grundlage für Grundstücksgrenzen, Eigentumsverhältnisse und baurechtliche Entscheidungen. Unsere Leistungen richten sich an private Grundstückseigentümer, Bauherren, Unternehmen, Kommunen, Notare und Projektentwickler.

Wir übernehmen Grenzfeststellungen, wenn Grundstücksgrenzen geklärt oder dauerhaft gesichert werden müssen. Dabei sorgen wir für rechtssichere Ergebnisse.

Im Rahmen von Teilungsvermessungen begleiten wir Grundstücksteilungen für Verkauf, Bebauung oder Erschließung. Wir koordinieren den gesamten vermessungstechnischen Ablauf und stellen die ordnungsgemäße Übernahme in das Liegenschaftskataster sicher.

Die Gebäudeeinmessung neu errichteter Gebäude führen wir gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch. Diese Vermessung ist verpflichtend und Voraussetzung für die Fortführung des Liegenschaftskatasters.

Darüber hinaus erstellen wir amtliche Lagepläne zum Bauantrag, der als Grundlage für Baugenehmigungen bei den zuständigen Bauämtern in Vorpommern dient.

Als regional verankertes Vermessungsbüro kennen wir die Abläufe, Anforderungen und Zuständigkeiten der Kataster- und Genehmigungsbehörden in Uecker-Randow, Vorpommern und Mecklenburg-Vorpommern. Mit Frau ÖbVI M. Eng. Kathi Schwarzkopp als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin ist unsere Arbeit konsequent darauf ausgerichtet, Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen und Projekte effizient umzusetzen.

Unsere Leistungen im Bereich Katastervermessung

Grenzfeststellung

Eine Grenzfeststellung sorgt für Klarheit und Sicherheit rund um Ihr Grundstück. Oft ist der genaue Verlauf von Grenzen nicht mehr eindeutig nachvollziehbar – etwa nach Eigentumswechseln oder vor geplanten Baumaßnahmen. Durch eine amtliche Vermessung werden die Grenzpunkte zuverlässig ermittelt, dokumentiert und dauerhaft sichtbar gemacht. So erhalten Sie eine rechtssichere Grundlage für Ihre Vorhaben und vermeiden mögliche Konflikte mit Nachbarn.

Nicht immer ist der tatsächliche Verlauf von Grundstücksgrenzen (Flurstücksgrenzen) Grenzpunkten (Grenzsteinen) in der Örtlichkeit bekannt. Insbesondere bei Eigentumswechseln kann das Wissen um die genaue Lage der Grenze verloren gehen. Eine Grenzfeststellung oder Grenzwiederherstellung durch ein Vermessungsbüro schafft Klarheit, macht die Grenzen vor Ort sichtbar und sorgt für Rechtssicherheit. Dadurch lassen sich Konflikte zwischen Grundstückseigentümern vermeiden.

Während bei der Grenzfeststellung alte Grenzpunkte neu ermittelt und dauerhaft markiert und festgestellt werden, handelt es sich bei der Grenzwiederherstellung um die erneute Kennzeichnung bereits festgestellter Grenzpunkte, die nicht mehr auffindbar oder beschädigt sind. Beide Verfahren basieren auf den Nachweisen des Liegenschaftskatasters und erfolgen in unserem Unternehmen durch die öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin M.Eng. Kathi Schwarzkopp (ÖbVI’in).

Typische Gründe für eine Grenzfeststellung sind:

  • Unklarheiten oder Streitigkeiten zwischen Nachbarn über den Grenzverlauf,
  • Bauvorhaben, bei denen eine exakte Grenzlage erforderlich ist (z. B. Errichtung von Einfriedungen, Gebäuden, Anbauten, Grenzbebauungen),
  • Vorbereitung von Grundstückskäufen oder -verkäufen
  • Wiederherstellung verlorengegangener Grenzzeichen.

 

Mit der Grenzfeststellung wird der amtlich richtige Grenzverlauf verbindlich nachgewiesen.

  1. Antragstellung
    • Der Eigentümer oder ein Berechtigter stellen einen Antrag z.B. bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖbVI´in)
  2. Prüfung der Katasterunterlagen
    • Der/ die ÖbVI´in wertet die vorhandenen Katasterdaten früherer Vermessungen und Urkunden aus.
  3. Örtliche Vermessung
    • Die Grenzpunkte werden aufgesucht, überprüft und falls erforderlich, durch amtliche Grenzzeichen (z. B. Grenzsteine, Nägel) abgemarkt.
  4. Grenztermin mit Anhörung der beteiligten Eigentümer
    • Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke werden schriftlich zum Grenztermin eingeladen.
    • Beim Grenztermin werden den beteiligten Grundstückseigentümern die Ergebnisse der Vermessung vor Ort bekannt gegeben und in der Grenzniederschrift dokumentiert. Den Beteiligten wird hierbei die Möglichkeit gegeben sich zum Verfahren zu äußern und ggf. offene Fragen zu klären.
  5. Grenzniederschrift
    • Der/ die ÖbVI´in fertigt eine Grenzniederschrift und die Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung an. Diese Unterlagen werden den beteiligten Grundstückseigentümern postalisch oder auf Wunsch per E-Mail zugestellt. Nach eintreten der Rechtskraft (1 Monat nach Bekanntgabe oder bei Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten) werden die Unterlagen dem Katasteramt zur Fortführung übergeben.
  6. Katasterfortführung
    • Das Ergebnis wird in das Liegenschaftskataster übernommen und fortgeführt.
    • Dem Antragsteller der Vermessung bzw. dem Kostenträger geht die Fortführungsmitteilung für die Übernahme der Messung durch das Katasteramt postalisch zu.
    • Damit ist der festgestellte Grenzverlauf amtlich und verbindlich dokumentiert.
  1. Rechtssicherheit: Eindeutig festgestellte Grenzen verhindern Konflikte zwischen Nachbarn.
  2. Eigentumsschutz: Die Abgrenzung der Grundstücksfläche ist amtlich beurkundet.
  3. Planungssicherheit: Klarheit über Grenzverlauf vor Bauvorhaben oder Grundstücksgeschäften.
  4. Abmarkung: Grenzzeichen machen die Grenzen dauerhaft sichtbar.
  5. Langfristige Gültigkeit: Einmal festgestellte Grenzen gelten dauerhaft und sind jederzeit nachweisbar.
Die Kosten richten sich nach der Vermessungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VermKostVO M-V). Die Gebühren richten sich im Wesentlichen nach:
  • der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte,
  • dem Bodenwert des Grundstücks,
  • dem Umfang der Abmarkungen.
Beispielrechnung für Grenzfeststellung 2 Grenzpunkte:

Berechnungsgrundlage

Anzahl der Festzustellenden Grenzpunkte 2 St.
Bodenrichtwert (Grundstücksmarktbericht) 30€/m²

Gebührenberechnung

Teilgebühr A 1430,00€
Teilgebühr B 670,00€
Abmarkung 34,00€
Summe 2.134,00€
19% Umsatzsteuer 405,46€
Gesamtbetrag 2.539,46€

Teilungsvermessung

Eine Teilungsvermessung von Flurstücken ermöglicht die rechtssichere Aufteilung eines Grundstücks in mehrere eigenständige Bereiche – beispielsweise zur Veräußerung, Bebauung oder Erbauseinandersetzung. Dabei werden neue Grenzen durch eine amtliche Vermessung präzise festgelegt, vermarkt und im Liegenschaftskataster dokumentiert. So entstehen rechtlich anerkannte und eindeutig definierte Flurstücke.

Mit einer fachgerechten Teilungsvermessung schaffen Sie klare Eigentumsverhältnisse und eine verlässliche Grundlage für zukünftige Planungen oder Verträge. Als erfahrenes Vermessungsbüro begleiten wir Sie professionell durch den gesamten Prozess.

Die Teilung eines Grundstücks auch Flurstücksteilung oder Zerlegungsvermessung genannt, ist ein entscheidender Schritt bei der Schaffung neuer Grundstückseinheiten und der Anpassung an rechtliche, wirtschaftliche oder bauliche Anforderungen. Sie ermöglicht beispielsweise die Veräußerung einer Teilfläche, die Bildung eigenständiger Baugrundstücke oder die geordnete Abwicklung von Erb- und Eigentumsangelegenheiten.

Teilungsvermessung oder Sonderung

  • Teilungsvermessung mit örtlicher Vermessung
    Dabei werden die neuen Grenzen vor Ort ermittelt, geprüft und, soweit erforderlich abgemarkt.
  • Sonderung (Teilungsvermessung ohne örtliche Vermessung)
    In bestimmten Fällen kann die Zerlegung ohne Vermessungsarbeiten vor Ort erfolgen. Hierbei erfolgt die Flurstücksbildung ausschließlich anhand vorhandener Unterlagen, ohne Überprüfung oder Abmarkung der Grenzen. Die Sonderung ist nur zulässig, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Zweifel am im Kataster nachgewiesenen Grenzverlauf besteht.

 

In Mecklenburg-Vorpommern dient die Teilungsvermessung insbesondere bei:

  • Kauf oder Verkauf von Teilflächen,
  • Aufteilung von Grundstücken für Baugebiete oder Erschließungsmaßnahmen,
  • Grundstücksregelungen im Erbfall,
  • Vorbereitung von Finanzierungen (z. B. wenn Banken Teilflächen beleihen).

 

Damit ist die Teilungsvermessung ein unverzichtbares Instrument, um Eigentumsverhältnisse klar und rechtssicher zu gestalten.

  1. Antragstellung
    • Der Eigentümer oder ein Berechtigter stellen einen Antrag z.B. bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖbVI´in)
  2. Prüfung der Katasterunterlagen
    • Der/ die ÖbVI´in wertet die vorhandenen Katasterdaten früherer Vermessungen und Urkunden aus.
  3. Örtliche Vermessung
    • Die Grenzpunkte werden aufgesucht, überprüft und falls erforderlich, durch amtliche Grenzzeichen (z. B. Grenzsteine, Nägel) abgemarkt.
  4. Grenztermin mit Anhörung der beteiligten Eigentümer
    • Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke werden schriftlich zum Grenztermin eingeladen.
    • Beim Grenztermin werden den beteiligten Grundstückseigentümern die Ergebnisse der Vermessung vor Ort bekannt gegeben und in der Grenzniederschrift dokumentiert. Den Beteiligten wird hierbei die Möglichkeit gegeben sich zum Verfahren zu äußern und ggf. offene Fragen zu klären.
  5. Grenzniederschrift
    • Der/ die ÖbVI´in fertigt eine Grenzniederschrift und die Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung an. Diese Unterlagen werden den beteiligten Grundstückseigentümern postalisch oder auf Wunsch per E-Mail zugestellt. Nach eintreten der Rechtskraft (1 Monat nach Bekanntgabe oder bei Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten) werden die Unterlagen dem Katasteramt zur Fortführung übergeben.
  6. Katasterfortführung
    • Das Ergebnis wird in das Liegenschaftskataster übernommen und fortgeführt.
    • Dem Antragsteller der Vermessung bzw. dem Kostenträger geht die Fortführungsmitteilung für die Übernahme der Messung durch das Katasteramt postalisch zu.
    • Damit ist der festgestellte Grenzverlauf amtlich und verbindlich dokumentiert.

Die Durchführung einer Teilungsvermessung bietet zahlreiche Vorteile:

    1. Rechtssicherheit: Nur durch die amtliche Vermessung entstehen rechtsverbindliche Grundstücksgrenzen.
    2. Eigentumsschutz: Klare Abgrenzung der Grundstücke verhindert Streitigkeiten mit Nachbarn.
    3. Planungssicherheit: Neue Flurstücke sind Grundlage für Bebauungspläne, Erschließungsmaßnahmen und Wertermittlungen.
    4. Grundstücksverkehr: Erst durch die Teilungsvermessung können Teilflächen verkauft, verschenkt oder mit Hypotheken belastet werden.
    5. Langfristige Beständigkeit: Einmal ins Kataster übernommene Grenzen bleiben dauerhaft gültig und sind jederzeit nachweisbar.
Die Kosten richten sich nach der Vermessungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VermKostVO M-V). Die Gebühren richten sich im Wesentlichen nach:
  • der Größe des zu bildenden Flurstücks (Trennstück)
  • der Anzahl der neu entstehenden Flurstücke
  • dem Bodenwert (ggf. Verkehrswert),
  • sowie der Anzahl neu festgestellter und abgemarkter Grenzpunkte.
Beispielrechnung für eine Teilungsvermessung 1.000m²:

Berechnungsgrundlage

Größe des zu teilenden Flurstücks 1.000m²
Bodenrichtwert (Grundstücksmarktbericht) 30€/m²

Gebührenberechnung

Grundgebühr 3.120,00€
Abmarkung 34,00€
Summe 3.154,00€
19% Umsatzsteuer 599,26€
Gesamtbetrag 3.753,29€

Grenzanzeige

Eine Grenzanzeige zeigt den aktuellen Verlauf Ihrer Grundstücksgrenzen vor Ort an, ohne dass dabei eine amtliche Abmarkung oder rechtliche Feststellung erfolgt.

Bei einer Grenzanzeige werden die vorhandenen Grenzpunkte eines Grundstücks anhand der Katasterunterlagen in die Örtlichkeit übertragen und sichtbar gemacht. Im Gegensatz zur Grenzfeststellung erfolgt keine rechtliche Festlegung oder Abmarkung der Grenzen, sondern lediglich eine unverbindliche Darstellung des aktuellen Katasterstands.
Die Grenzanzeige eignet sich insbesondere, wenn die Grenzsteine bereits durch eine frühere Vermessung festgestellt wurden, jedoch nicht mehr sichtbar sind.

Die Vermarkung der Grenzpunkte erfolgt nicht dauerhaft, sondern durch temporäre Markierungen (z. B. Holzpflöcke, Markierspray). Sie stellt somit keine verbindliche Grundlage für Grenzstreitigkeiten oder rechtliche Verfahren dar.

  1. Antragstellung
    • Der Grundstückseigentümer beauftragt ein Vermessungsbüro mit der Durchführung der Grenzanzeige.
  2. Prüfung der Katasterdaten
    • Die vorhandenen Vermessungsunterlagen werden ausgewertet und auf Genauigkeit geprüft.
  3. Örtliche Vermessung und Markierung
    • Die Grenzpunkte werden vor Ort aufgesucht und temporär markiert (z. B. mittels Pflöcken oder Farbe).
    • Es erfolgt keine amtliche Abmarkung.
  4. Dokumentation und Ergebnisübergabe
    • Das Ergebnis wird dem Auftraggeber in Form eines Absteckrisses übergeben.

Hinweis: Eine Grenzanzeige entfaltet keine rechtliche Wirkung. Soll die Grenze verbindlich festgestellt und dauerhaft markiert werden, ist eine Grenzfeststellung erforderlich.

  • Schnelle Orientierung über den Grenzverlauf
  • Kostengünstigere Alternative zur Grenzfeststellung
  • Ideal für Vorbereitung von Planungen oder Baumaßnahmen
  • Möglichkeit zur Klärung, ob eine Grenzfeststellung notwendig ist

Die Kosten für die Grenzanzeige werden individuell berechnet und hängen insbesondere ab vonderAnzahl der Grenzpunkte, dem Aufwand der Datenaufbereitung und dem Aufwand im Außendienst ab.

Für Grenzfeststellungen sind die Kosten in der Vermessungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VermKostVO M-V) geregelt.

Amtlicher Lageplan zum Bauantrag

Der amtliche Lageplan zum Bauantrag ist ein durch ein Vermessungsbüro erstelltes Dokument, das die genaue Lage und Ausführung eines geplanten Bauvorhabens darstellt. Er dient der Planungs- und Rechtssicherheit, beschleunigt das Baugenehmigungsverfahren und ist insbesondere erforderlich bei neue Bauvorhaben, Nutzungsänderungen oder Erweiterungen notwendig. Der Lageplan wird auf Basis des Liegenschaftskatasters, örtlicher Vermessungen und den Bauunterlagen erstellt.

Ein amtlicher Lageplan zum Bauantrag ist eine erforderliche Bauvorlage, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens einzureichen ist, sobald bestimmte Voraussetzungen vorliegen – beispielsweise bei Neubauten, Erweiterungen, Nutzungsänderungen, Grenzbebauungen oder beim Entstehen von Abstandsflächen bzw. Baulasten.

Grundsätzlich wird die Erstellung eines amtlichen Lageplans für jedes Bauvorhaben empfohlen, da nur ein amtlich erstellter und qualifizierter Lageplan allen Beteiligten – Bauherr, Planer, Bauamt und Genehmigungsbehörde – eine verlässliche und nachvollziehbare Grundlage bietet.

Der amtliche Lageplan enthält alle relevanten Angaben, insbesondere:

  • rechtssichere Flurstücksgrenzen
  • bestehende Gebäude und bauliche Anlagen und deren Art, und Höhe
  • topografische Elemente, beispielsweise Straßenkanten, Einfriedungen, versiegelte Flächen, Schächte, Schieber, Böschungen usw.
  • Gebäudehöhen
  • maßgebende Leitungsauskünfte der Träger öffentlicher Belange (TöB) wie Strom, Gas, Trinkwasser, Abwasser, Telefon und Breitband
  1. Beauftragung
    • Der Bauherr beauftragt einen eine öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖbVI´in) mit der Erstellung des Lageplans.
  2. Vorbereitung & Vermessung
    • Prüfung vorhandener Katasterunterlagen und Genauigkeiten der Flurstücksgrenzen
    • Örtliche Vermessung der Grundstücksgrenzen, vorhandener Gebäude und baulicher Anlagen, Topographie und Geländehöhen
  3. Erstellung des Lageplans
    • Erstellung des amtlichen Lageplans zum Bauantrag gemäß BauVorlVO M-V.
    • Eintragung des Bauprojektes auf Grundlage der Bauunterlagen vom Planer/ Architekt
    • Abstimmung und Freigabe des amtlichen Lageplans
  4. Übergabe an Bauherrn und Behörden
    • Der freigegebene Lageplan wird ausgefertigt und zusammen mit weiteren Unterlagen wie z.B. einem aktuellen Flurkartenauszug ggf. Baulastanträge an den Planer/ Architekt und Bauherren übergeben.
  1. Rechtssicherheit: Amtlich bestätigter Lageplan erfüllt die Anforderungen der Bauaufsicht.
  2. Planungssicherheit: Der Bauherr, der Architekt und die Behörde haben klare, objektive Vermessungsgrundlagen, auf die sich alle beziehen können. Alle Abstandsflächen, Nachbargrenzen und Bebauungsregeln werden berücksichtigt.
  3. Transparenz: Eindeutige Darstellung vom Grundstück, bestehenden Gebäuden und geplanten Bauvorhaben.
  4. Verfahrensbeschleunigung: Bauanträge können schneller geprüft und genehmigt werden.
  5. Verbindlichkeit: Lageplan ist amtlich anerkannt und Grundlage für den Genehmigungsbescheid.

Die Kosten richten sich in der Regel nach der Vermessungskostenordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie nach Aufwand (z. B. Größe des Grundstücks, Art des Bauvorhabens)

    • § 7 Abs. 2 BauVorlVO M-V – regelt die Anforderungen an den Amtlichen Lageplan für Bauanträge.
    • Geoinformations- und Vermessungsgesetz M-V (GeoVermG M-V) – regelt Vermessungsaufgaben und Katasterfortführung.
    • Vermessungskostenverordnung M-V (VermKostVO M-V) – Grundlage der Gebühren.
    • Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
      Vorgaben zu Genehmigungsverfahren, Abstandsflächen, Grenzbebauung
    • Baugesetzbuch (BauGB) – übergeordnete Regelungen für Bauleitplanung und Baurecht.
    • Stellplatzverordnung / Garagen- und Stellplatzsatzung (gemäß LBauO M-V)
      Anforderungen an die Anzahl und Lage der notwendigen Stellplätze
    • Nutzungsverordnung bzw. bauplanungsrechtliche Vorgaben (z. B. Bebauungsplan, BauNVO)
      Festlegung der zulässigen Nutzung, Bauweise und Maß der baulichen Nutzung
    • ggf. weitere technische Richtlinien, wie z. B. Erschließungs- oder Entwässerungssatzungen der Gemeinde

Gebäudeeinmessung

Die Gebäudeeinmessung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Vermessungsverfahren zur Erfassung neu errichteter oder veränderter Gebäude. Ziel ist die genaue Darstellung des Bauwerks im Liegenschaftskataster und damit die Schaffung von Rechtssicherheit für Eigentümer, Behörden und Planer. Sie dient unter anderem als Grundlage für Planung, Besteuerung, Dokumentation und Grundstücksbewertung.

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet oder in seinem Grundriss wesentlich verändert, ist nach der Fertigstellung eine amtliche Gebäudeeinmessung erforderlich. Diese Vermessung dient der Fortführung des Liegenschaftskatasters bzw. der Liegenschaftskarte und stellt sicher, dass alle baulichen Anlagen korrekt, vollständig und rechtssicher erfasst werden.

In Mecklenburg-Vorpommern besteht für Eigentümer und Erbbauberechtigte eine gesetzliche Einmessungspflicht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden.

Kommt der Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der zuständige Landkreis/ Katasteramt die Einmessung anordnen und zur Durchführung auffordern.

Sie haben ein solches Schreiben erhalten?
Dann kontaktieren Sie uns gerne direkt, wir übernehmen für Sie alle notwendigen Vermessungsarbeiten und kümmern uns um Ihre Gebäudeeinmessung.

  1. Anlass
    • Ein neues Gebäude wird errichtet oder ein bestehendes Bauwerk im Grundriss wesentlich verändert.
    • Der Eigentümer wird vom Katasteramt zur Gebäudeeinmessung aufgefordert.
  2. Beauftragung
    • Der Eigentümer beauftragt einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖbVI’in) mit der Durchführung.
  3. Vermessung vor Ort
    • Es werden die Lage des Gebäudes mit Grundstücksbezug, die Gebäudeform mit Höhe und die Nutzung des Gebäudes ermittelt.
  4. Datenaufbereitung
    • Die Messergebnisse werden ausgewertet und die Vermessungsunterlagen zur Übernahme erstellt.
  5. Katasterfortführung 
    • Die Daten werden an das zuständige Katasteramt übermittelt.
    • Das Gebäude wird in das ALKIS übernommen und erscheint damit auch in amtlichen Karten und Auszügen.
  6. Mitteilung
    • Der Eigentümer erhält einen Nachweis über die Gebäudeeinmessung
  • Rechtssicherheit: Exakte und amtlich bestätigte Darstellung der Gebäude im Kataster.
  • Pflichterfüllung: Die Einmessung ist gesetzlich vorgeschrieben – ihre Durchführung schützt vor Ordnungsmaßnahmen.
  • Grundlage für Planung: Wichtig für Bauleitplanung, Kataster- und Stadtentwicklung sowie Wertermittlungen.
  • Transparenz: Gebäude sind jederzeit eindeutig im Kataster nachweisbar.
  • Aktualität: Sicherstellung, dass das Liegenschaftskataster den tatsächlichen Bestand wiederspiegelt.
  • Die Kosten sind in der Vermessungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VermKostVO M-V) geregelt.
  • Die Gebühren richten sich nach:
    • dem Gebäudewert

 

Beispielrechnung für eine Gebäudeeinmessung Wohnhaus:

Berechnungsgrundlage

Gebäudewert 300.000€

Gebührenberechnung

Kategorie 40.000€ – 500.000€1.030,00€
Summe1.030,00€
19% Umsatzsteuer195,70€
Gesamtbetrag1.225,70€

Anmerkung:

Wurde die Vermessungsstelle bereits bei der Planung (Lageplans zum Bauantrag) oder während der Errichtung (Absteckung) tätig, wird die Gebäudeeinmessung gemäß Tarifstelle 13.1.3 der VermKostVO M-V um 10 % rabattiert.

Verschmelzung

Die Verschmelzung von Flurstücken dient dazu, mehrere zusammenhängende Grundstücke zu einem einzigen Flurstück rechtlich zusammenzuführen und somit Verwaltungsaufwand zu reduzieren, Eigentumsverhältnisse zu vereinfachen und zukünftige Nutzungen zu optimieren.

Die Verschmelzung (auch Grundstücksvereinigung genannt) ist ein kataster- und grundbuchrechtliches Verfahren, bei dem mehrere benachbarte Flurstücke zu einem einzigen neuen Flurstück zusammengeführt werden.
Dies bietet insbesondere Vorteile in der Verwaltung, bei Bauvorhaben oder bei der Grundstücksnutzung.

Voraussetzungen:

  • Die Flurstücke müssen räumlich zusammenhängen (direkte Grenze).
  • Sie müssen dem selben Eigentümer gehören.
  • Flurstücke müssen unter einem Grundbuchblatt und einer laufenden Nummer stehen.
  • Lasten und Rechte (z. B. Wegerechte, Grunddienstbarkeiten) müssen geklärt sein.

 

Nach erfolgter Verschmelzung existieren die ursprünglichen Flurstücke nicht mehr im Liegenschaftskataster und Grundbuch – es entsteht ein einheitliches Grundstück.

Typische Gründe für eine Verschmelzung

  • Vorbereitung eines Bauvorhabens (z. B. bei Neubau auf mehreren Flurstücken)
  • Vereinfachung der Verwaltung
  • Einheitliche Nutzung des Grundstücks (z. B. Garten, Landwirtschaft, Gewerbe)
  • Rechtssichere Grundstücksaufteilung vor Verkauf oder Erbschaft
  • Optimierung für künftige Vermessungen oder Planverfahren
  1. Antragstellung
    • Der Eigentümer stellt einen Vermessungantrag bei z.B. einem Vermessungsbüro.
  2. Prüfung der Kataster- und Grundbuchdaten
    • Überprüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (Eigentümergleichheit, Flurstückslage, Lasten etc.).
    • Einholung der Genehmigung durch das Grundbuchamt.
  3. Durchführung der Verschmelzung
    • Erstellung von Fortführungsunterlagen
  4. Fortführung im Liegenschaftskataster und Grundbuch
    • Die Verschmelzung wird im Kataster und Grundbuch fortgeführt.
  1. Weniger Verwaltungsaufwand (z. B. nur ein Grundbuchblatt, eine Grundsteuerberechnung)
  2. Planungs- und Rechtssicherheit für Bau- & Nutzungsmaßnahmen
  3. Vereinfachung Bauantrag durch entfallen von Baulasten
  4. Einheitliche Grundstückseintragung
  5. Kostenvorteile bei zukünftigen Teilungsvermessungen des Flurstücks
  6. Kostenvorteile bei zukünftigen Kauf-, Erb- oder Bauverfahren
  7. Höhere Grundstücksattraktivität bei Verkauf

Die Kosten richten sich nach der Vermessungskostenverordnung M-V (VermKostVO M-V)

  • Geoinformations- und Vermessungsgesetz M-V (GeoVermG M-V)
  • Vermessungskostenverordnung M-V (VermKostVO M-V)
  • Grundbuchordnung (GBO) – Eintragungs- und Löschungsregelungen
  • Baugesetzbuch (BauGB) – bei Planverfahren oder Baugenehmigung relevant

Erfassung der Nutzungsartengrenzen

Im Liegenschaftskataster werden Nutzungsarten eines Flurstücks als zentrales Merkmal geführt. Diese Information wird von Behörden und Institutionen vielfältig genutzt, beispielsweise zur Besteuerung oder zur Berechnung von Beiträgen und Gebühren.


Sollten Änderungen der Nutzungsart oder ihrer Zuordnung erforderlich sein, ist in der Regel eine örtliche Besichtigung des Grundstücks notwendig. In vielen Fällen muss zusätzlich eine Vermessung durchgeführt werden, um die Daten im Kataster zu übernehmen.

  1. Anlass
    • Nutzungsart oder Nutzungsartengrenzen haben sich geändert.
  2. Beauftragung
    • Der Eigentümer beauftragt einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖbVI’in) mit der Durchführung.
  3. Vermessung vor Ort
    • Es werden die Nutzungsartengrenzen vor Ort geprüft und neu vermessen.
  4. Datenaufbereitung
    • Die Messergebnisse werden ausgewertet und die Vermessungsunterlagen zur Übernahme erstellt.
  5. Katasterfortführung
    • Die Daten werden an das zuständige Katasteramt übermittelt und im Liegenschaftskataster aktualisiert
  6. Mitteilung
    • Der Eigentümer erhält einen Nachweis über die Fortführung.
  1. Rechtssicherheit: Exakte und amtlich bestätigte Darstellung der Nutzungsartengrenzen im Kataster.
  2. Grundlage für Planung: Wichtig für Bauleitplanung, Kataster- und Stadtentwicklung sowie Wertermittlungen.
  3. Aktualität: Sicherstellung, dass das Liegenschaftskataster den tatsächlichen Bestand wiederspiegelt.

Die Kosten sind in der Vermessungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VermKostVO M-V) geregelt.

Die Gebühren richten sich nach:

  • der Anzahl der Brechpunkte

Erstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster

Die Erstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster liefert aktuelle, amtliche Informationen zu Lage, Größe und Nutzung Ihres Grundstücks und dient als verlässliche Grundlage für Planung, Eigentumsnachweise und rechtliche Verfahren.

Ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, auch Flurstücksnachweis, Liegenschaftskarte oder Katasterauszug genannt, enthält amtlich gesicherte Informationen zu einem Flurstück. Dazu zählen unter anderem die Lage, Grenzen, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse des Grundstücks.

Die Auszüge werden von der zuständigen Katasterbehörde bereitgestellt und können über ein Vermessungsbüro oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI) beantragt werden. Sie dienen häufig als Planungs- oder Rechtsgrundlage.

Typische Gründe für die Anforderung von Katasterauszügen

  • Vorbereitung von Bauanträgen oder Genehmigungsverfahren
  • Grundstückskäufe oder -verkäufe
  • Finanzierungs- und Beleihungsverfahren (z. B. bei Banken)
  • Grenz- oder Vermessungsverfahren
  • Erstellung von Gutachten oder Lageplänen
  • Nachweis von Fläche und Bestand gegenüber Behörden
  1. Antragstellung
    • Der Eigentümer oder ein Berechtigter beantragt den Katasterauszug beim z.B. Vermessungsbüro.
  2. Prüfung und Auswahl der Auszugsart
    • Abhängig vom Verwendungszweck wird entschieden, welcher Auszug erforderlich ist (z. B. Liegenschaftskarte, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, Bestandsnachweis).
  3. Abruf der Daten aus dem Liegenschaftskataster
    • Die Daten werden digital abgerufen.
  4. Erstellung und Ausgabe
    • Der Auszug wird als PDF oder Druckdokument bereitgestellt.
  • Unverzichtbar für Bau-, Genehmigungs- oder Planungsverfahren
  • Schnelle Bereitstellung über Vermessungsbüro
  • Digitale Bereitstellung möglich

Die Kosten richten sich nach der Vermessungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VermKostVO M-V).

  • Geoinformations- und Vermessungsgesetz M-V (GeoVermG M-V)
  • Vermessungskostenverordnung (VermKostVO M-V)
  • Datenschutzrechtliche Bestimmungen (Zugriff nur für Berechtigte)

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf - wir beantworten Ihnen gern Ihre Anfragen.

Warum Haff Vermessung?

Mit über 28 Jahren Erfahrung, moderner Messtechnik und fundiertem Fachwissen stehen wir für Präzision, Neutralität und Vertrauen.

Als erfahrenes Vermessungsbüro sind wir in Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere in den Regionen Pasewalk, Ueckermünde, Torgelow, Löcknitz, Strasburg und Anklam, für Sie tätig.

Haff Vermessung – Ihr Partner für Kataster- und Grundstücksvermessung in Mecklenburg-Vorpommern.

Wichtig zu
wissen

Hier finden Sie einige der am häufigsten gestellten Fragen zur Vermessung.

Was macht ein Vermessungsbüro eigentlich?

Ein Vermessungsbüro führt präzise Messungen von Grundstücken, Gebäuden, Straßen und Geländen durch. Die gesammelten Daten werden genutzt, um exakte Pläne zu erstellen, Grenzen zu dokumentieren oder Bauvorhaben vorzubereiten. Vermessungsbüros arbeiten eng mit Bauherren, Architekten und Behörden zusammen, damit die Planungen rechtlich abgesichert sind und alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.

Bei einer Katastervermessung werden Grundstücksgrenzen genau vermessen und amtlich dokumentiert. Diese Vermessung ist rechtlich verbindlich und wird beim Katasteramt hinterlegt. Sie dient dazu, die genaue Lage und Größe eines Grundstücks festzustellen, Grenzkonflikte zu vermeiden und das Grundbuch korrekt zu führen. Für Grundstücksteilungen oder Neubauten ist sie oft erforderlich.

Eine Vermessung wird in verschiedenen Situationen notwendig, zum Beispiel:

  • Wenn Sie ein neues Haus oder einen Anbau planen,
  • Bei Grenzstreitigkeiten mit Nachbarn,
  • Wenn ein Grundstück geteilt oder verkauft werden soll,
  • Für den Bauantrag, da Behörden exakte Lagepläne verlangen.
    Sie sorgt dafür, dass alle Daten korrekt und rechtlich anerkannt sind.

Amtliche Katastervermessungen dürfen neben Katasterämtern nur öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) durchführen. Diese Fachleute haben die erforderliche Ausbildung, Erfahrung und rechtliche Befugnis, Grenzen verbindlich zu vermessen und die Ergebnisse beim Katasteramt einzureichen. Vermessungen von Privatpersonen oder Firmen ohne Zulassung sind rechtlich nicht bindend.

Die Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab, z. B. Grundstücksgröße, Lage, Art der Vermessung und Aufwand. In Mecklenburg-Vorpommern gelten dafür die Regelungen der Vermessungskostenordnung. Ein kleines Grundstück kann oft günstiger vermessen werden, bei größeren oder schwer zugänglichen Flächen steigen die Kosten entsprechend. Wir erstellen für jeden Auftrag ein individuelles und transparentes Angebot, damit Sie genau wissen, was auf Sie zukommt.

Die eigentliche Messung vor Ort dauert in der Regel nur wenige Stunden, kann aber je nach Grundstücksgröße oder Gelände variieren. Danach müssen die Daten bearbeitet, geprüft und an das Katasteramt übermittelt werden. Insgesamt kann der gesamte Prozess – je nach Behörde und Aufwand – mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Wir informieren Sie stets über den aktuellen Stand, damit Sie planen können.

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Sie persönlich anwesend sind. Allerdings kann Ihre Anwesenheit hilfreich sein, um offene Fragen direkt vor Ort zu klären, den Verlauf der Grenzpunkte zu besprechen oder eventuelle Besonderheiten Ihres Grundstücks zu erläutern. So stellen wir sicher, dass die Vermessung genau Ihren Vorstellungen entspricht.

Wenn Grundstücksgrenzen unklar sind oder von alten Unterlagen abweichen, führen wir eine Grenzwiederherstellung durch. Dabei prüfen wir alle amtlichen Dokumente, vermessen das Gelände und markieren die Grenze wieder korrekt. Anschließend werden die Ergebnisse beim Katasteramt eingetragen, sodass die Grenze rechtlich abgesichert ist und spätere Streitigkeiten vermieden werden.

Ja. Vermessungsbüros erstellen alle erforderlichen Unterlagen für Ihren Bauantrag, wie z. B. Lagepläne, Flurpläne oder Abmarkungspläne. Wir stimmen die Pläne bei Bedarf direkt mit dem Bauamt ab, damit Sie die Genehmigung zügig erhalten. So haben Sie einen Ansprechpartner für die komplette Vermessungsseite Ihres Bauprojekts.

Sie können uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular beauftragen. Wir vereinbaren einen Termin, prüfen die Unterlagen und beraten Sie kostenlos zu Ablauf, benötigten Unterlagen und den voraussichtlichen Kosten. Danach erstellen wir ein verbindliches Angebot und führen die Vermessung professionell durch.

Regional verwurzelt – bundesweit im Einsatz.
Unser Büro ist in Mecklenburg-Vorpommern fest etabliert, insbesondere in den Regionen Pasewalk, Torgelow, Ueckermünde, Löcknitz, Strasburg und Anklam. Gleichzeitig sind wir für ingenieurtechnische Vermessungen im gesamten Bundesgebiet tätig.